Satzung
Wir haben unsere Ziele immer klar vor Augen!
Und damit Sie auch für Außenstehende transparent sind, haben wir unsere Zielsetzungen und den Weg dorthin in folgender Satzung festgehalten.
Satzungen
Des Chores Cantabile 1999 Hattersheim am Main
§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein, der Mitglied des „Hessischen Sängerbundes „ im „Deutschen Sängerbund“ ist,
führt den Namen Cantabile. Er hat seinen Sitz in Hattersheim am Main.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Pflege des Chorgesanges.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch folgende Maßnahmen:
Durch regelmäßige, wöchentliche Gesangsproben bereitet sich der Chor für Konzerte und andere musikalische Veranstaltungen vor, stellt sich dabei auch in den Dienst der Öffentlichkeit. Diese Absicht soll dazu dienen, das Gemeinschaftsgefühl der Vereinsmitglieder untereinander zu fördern.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämter sind ehrenamtlich tätig.
Die Erfüllung des Vereinszweck geschieht ohne Bevorzugung einer politischen oder konfessionellen Richtung.
§ 3 Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus a) aktiven (singenden) Mitgliedern
b) passiven (fördernden) Mitgliedern
c) Ehrenmitgliedern
Bei Beschlußfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins ist eine dreiviertel Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der erschienenen Mitglieder erforderlich.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet a) durch freiwilligen Austritt
b) durch Tod
c) durch Ausschluß
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
Bei Minderjährigen ist die schriftliche Erklärung auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterzeichnen.
Das freiwillige Ausscheiden kann jeweils zum Monatsende erfolgen.
Erklärt im Laufe eines Monats ein Mitglied seinen Austritt, muß der Mitgliedsbeitrag bis zum Monatsende noch entrichtet werden.
Der Tod eines Mitgliedes bewirkt das sofortige Ausscheiden.
Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen und gegen die Satzungen des Vereins in grober Weise verstößt, das Ansehen des Vereins oder seine Einrichtungen schädigt, oder ein Jahr in Beitragsrückstand ist, mit sofortiger Wirkung durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Der Beschluß über den Ausschluß ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
Gegen den Beschluß steht dem Mitglied die Berufung der Mitgliederversammlung zu.
Diese entscheidet endgültig.
Mit dem freiwilligen Austritt oder Ausschluß aus dem Verein erlischt jeder Anspruch an das Vereinsvermögen.
Mit dem Tode des Mitgliedes erlischt für den Rechtsnachfolger des Verstorbenen ebenfalls jeder Anspruch an das Vereinsvermögen.
§ 5 Pflichten der Mitglieder
Mit der vom Vorstand bestätigten Aufnahme ergeben sich für das Mitglied alle Rechte und Pflichten aus diesen Satzungen.
Alle Mitglieder haben die Interessen des Vereins zu fördern und sind verpflichtet, den Verein in allen seinen Bestrebungen zu unterstützen.
Gruppenbildungen innerhalb des Vereins, die die Einheit des Vereins gefährden, sind nicht statthaft.
Den aktiven (singenden) Mitgliedern wird der Besuch der Gesangsproben zur Pflicht gemacht.
Der aktive Chor besteht nur aus weiblichen Mitgliedern.
Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Jahreshauptversammlung festgesetzten Mitgliedsbeitrag pünktlich zu entrichten.
Ehrenmitglieder sind Beitragsfrei.
§ 6 Verwendung der Finanzmittel
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
Vom Beitrag können befreit werden, Mitglieder die längere Zeit schwer erkrankt sind, wenn sonstige familiäre Notstände vorliegen, sowie bei Eintritt von Arbeitslosigkeit und Invalidität.
Zivil- und Wehrdienstleistende sind ebenfalls von Beitragszahlungen befreit.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind: a) der Vorstand
b) die Jahreshauptversammlung
c) die außerordentliche Mitgliederversammlung
§ 8 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus: a) dem geschäftsführenden Vorstand
b) dem erweiterten Vorstand
Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an: a) 1. Vorsitzende/r
b) 2. Vorsitzende/r
c) 1. Schriftführer/in
d) 1. Kassierer/in
Der geschäftsführende Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB.
Zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes während der Wahlzeit aus, so übernimmt auf Beschluß des Vorstandes eines der übrigen Mitglieder die Geschäfte des Ausgeschiedenen bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des ausgeschiedenen Mitgliedes.
Dem erweiterten Vorstand gehören an:
a) aktive/r Beisitzer/in (Pressewart/in)
b) aktive/r Beisitzer/in (Vergnügungsausschuß)
c) aktive Beisitzerin (Archivarin)
Die Neuwahl des Vorstandes findet alle zwei Jahre statt.
Die Wahl von neuen Vorstandsmitgliedern erfolgt, wenn mehrere Wahlvorschläge vorgebracht werden, stets in geheimer freier Wahl.
Bei nur einem Vorschlag durch Akklamation, wobei die einfache Stimmenmehrheit, der abgegebenen gültigen Stimmen, entscheidet.
Der Vorstand faßt seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden oder Schriftführer schriftlich oder mündlich einberufen werden. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Die Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich niederzulegen und vom ersten Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnen.
Den Vorstandsmitgliedern wird der Besuch der Vorstandssitzungen zur Pflicht gemacht.
§ 9 Die Jahreshauptversammlung
Die Jahreshauptversammlung ist mindestens einmal im Laufe des Jahres bis spätestens 31. März einzuberufen, in übrigen dann, wenn mindestens ein drittel der Mitglieder das beantragt.
Die Jahreshauptversammlung ist vierzehn Tage vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Die Einladung hierzu erfolgt durch den ersten Vorsitzenden oder Schriftführer. Die ordnungsgemäß einberufene Jahreshauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die erschienene Anzahl der Mitglieder beschlußfähig. Die Jahreshauptversammlung wird vom ersten Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter geleitet.
Alle Beschlüsse, mit Ausnahme des Beschlusses der Auflösung des Vereins und Satzungsänderungen, werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt und durch den Schriftführer protokolliert. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder außer den Minderjährigen. Minderjährige haben kein Stimmrecht. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Das Protokoll unterzeichnet der Versammlungsleiter und der Protokollführer.
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Die Jahreshauptversammlung hat folgende Aufgaben:
1.) Verlesen des Protokolls der letzten Jahreshauptversammlung
2.) Tätigkeitsbericht über das abgelaufene Geschäftsjahr
3.) Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer
4.) Entlastung der Kassierer und des Vorstandes
5.) Wahl des Vorstandes und zwei Kassenprüfer sowie ein Ersatzprüfer
6.) Endscheidung über die Berufung nach § 3 und § 4 der Satzung
7.) Festsetzung des Mitgliederbeitrages
8.) Feststellung, Abänderung und Auslegung der Satzung
9.) Beschlußfassung über Auflösung der Vereins
10.) Ernennung von Ehrenmitgliedern und Bekanntgabe der Jubilare
11.) Wünsche und Anträge der Mitglieder
Jedem Mitglied steht das Recht zu Anträge einzubringen. Diese Anträge sind acht Tage vor der Jahreshauptversammlung, schriftlich und begründet, beim ersten Vorsitzenden einzureichen.
§ 10 Die außerordentliche Mitgliederversammlung
Die außerordentliche Mitgliederversammlung wird nur in dringenden Fällen von dem „geschäftsführenden Vorstand“ vierzehn Tage vorher, unter Bekanntgabe der Tagesordnung, schriftlich einzuberufen. Es sollen in dieser Mitgliederversammlung nur vordringlich zur Erörterung stehende Fragen besprochen werden. Die ordnungsgemäß einberufene außerordentliche Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die erschienene Anzahl der Mitglieder beschlußfähig. Als Mitgliederversammlung kann für rein gesangliche Angelegenheiten jede Gesangstunde genutzt werden, wozu passive Mitglieder nicht eingeladen werden.
§ 11 Das Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 12 Auflösung des Vereins
Die Jahreshauptversammlung oder außerordentliche Mitgliederversammlung kann mit einer Mehrheit von dreiviertel der abgegebenen gültigen Stimmen der erschienenen Mitglieder eine Auflösung des Vereins beschließen.
Bei Auflösung des Vereins, oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
§ 13 Besondere Vorkommnisse
Alle sonstigen Vorkommnisse, die in diesen Satzungen nicht besonders vorgesehen sind, hat der Vorstand im Sinne dieser Satzungen zu erledigen.
§ 14 Inkrafttreten der Satzung
Die vorliegende Satzung ist in der Gründungsversammlung vom 24.01.1999 beschlossen worden und mit dem gleichen Tage in Kraft getreten.
Satzung
Urfassung vom 24.01.1999
Aus der Gründungsversammlung
Cantabile Hattersheim
Gegründet 1999